Verfahrensstand1991 35 ha Trockenabbau Bauvoranfrage 1993 Antrag auf Trockenabbau 1997 Trockenabbau 5,3 ha genehmigt 4,8 ha geplant 8 ha 2001 Antrag auf Erweiterung um 3,4 ha
Tieferlegung der Abbausohle auf 0,2m über Grundwasserhöchststand. Üblich sind angrenzend an Wasserschutzgebiete in bestimmten Zonen – in unserem Fall dem Einzugsgebiet einer Trinkwasserfassung -, die Bedingung, dass über dem bekannten Grundwasserhöchststand eine Bodenschicht von 2m stehengelassen werden muss, um die Gefahr der Verschmutzung des Grundwassers zu minimieren. Die Firma Senn hat eine Ausnahmegenehmigung erhalten. 31.05.2001 wurde von einem Ochsenbacher Bürger festgestellt, dass sich in der Grube ein See gebildet hatte und erstattete Anzeige beim Landratsamt. Mai 2005 der Erweiterungsantrag von 2001 wurde seither nicht realisiert und jetzt nochmals beantragt. Die Träger der öffentlichen Belange – dazu zählt auch die Gemeinde Ostrach – wurde um Stellungnahme gebeten. Bürgermeister Barth vertrat die Ansicht, dass eine erneute Beratung nicht notwendig sei, da bereits 2001 eine Genehmigung für Trockenabbau erteilt wurde. Wir sind der Auffassung, dass die jetzigen Antragsunterlagen umfangreicher als die damals vorliegenden sind. Insbesondere in Bezug auf den veränderten Abbaumodus – dynamische Abbausohle. Zudem liegen neueste hydrogeologische Untersuchungen aus den vergangenen Jahren vor. Die jetzigen Antragsunterlagen wurden auch von einem anderen Ingenieurbüro bearbeitet. Deshalb hielten wir eine erneute Beratung und Stellungnahme für erforderlich. Der technische Ausschuss des Gemeinderates Ostrach hat in seiner Sitzung am 06.06.2005 einer erneuten Vorlage und Beratung der Unterlagen vor dem Ortschaftsrat und dem Gemeinderat widersprochen. Als Gemeinderäte der Unabhängigen Liste – UL-Ostrach haben wir unsere Stellungnahme und Fragen direkt weitergeleitet. Sabine Essl Unabhängige Liste Ostrach Stellungnahme Erweiterung Kiesabbau Ostrach-Ochsenbach Dynamische Abbausohle In dem Antrag der Firma Senn handelt es sich um einen Antrag auf Trockenabbau. Im geplanten Abbaugebiet besteht nach neuesten hydrogeologischen Erkenntnissen keine Bedenken gegen Trocken- sowie Nassabbau (Hydroisotop 2004). Für ein Nassabbauverfahren müsste die Firma Senn ein Wasserrechtsverfahren anstreben. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Tieferlegung der Abbausohle – auch unter Auflage technischer Sicherungsmaßnahmen -Risiken bezüglich einer Flutung des Abbaus birgt. Aufgrund einer Anzeige eines Ochsenbacher Bürgers im Mai 2001 wurde das Landratsamt darauf aufmerksam gemacht, dass in besagter Grube Teile des beantragten Trockenabbau nass liegen. - Da es sich um einen Trockenabbauantrag handelt, halten wir an unserer Auffassung fest, die Bestimmung 2m Restmächtigkeit über Grundwasserhöchststand beizubehalten. Für die genehmigte Fläche wurde unter Auflage technischer Sicherungsmaßnahmen eine Ausnahmeregelung gefunden, der wir auch bei einer Erweiterung nicht zustimmen können. Zudem könnte eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne einer Gleichbehandlung aller Kiesabbauunternehmen ausgeschlossen werden.
- Die Firma beantragt zunächst den Abbau auf die 1997 genehmigte Sohlhöhe. Erst wenn der Grundwasserspiegel im geplanten Abschnitt mindestens 2m unter dieser Sohlhöhe liegt, soll nach vorheriger Information des Landratsamtes Sigmaringen eine zeitlich begrenzte Tieferlegung der Sohle erfolgen – Antrag 5.6 Seite 20 -. Die Wasserpegelmessungen sind vom Landratsamt kontrollierbar. Was unserer Ansicht nach wenig praktikabel erscheint, ist die nachfolgend beschriebene Wiederverfüllung mit Abraummaterial innerhalb der nächsten 4 Wochen und die Kontrolle der variierenden Abbauhöhen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass selbst bei einer festgelegten Abbausohle die Grube im Trockenabbau nass fiel. Immer wieder wird von den überwachenden Stellen betont, dass eine Vorortkontrolle nur stichprobenartig erfolgen kann. Welche Möglichkeiten sieht das Landratsamt Sigmaringen, die variable Abbausohle und die rasch zu erfolgende Wiederverfüllung des Abbauabschnittes zu überprüfen?
- Ein Verwaltungsgerichturteil besagt, daß beim Antrag auf eine Verringerung der Restmächtigkeit unter 2m über Grundwasserhöchststand ein Wasserrechtsverfahren notwendig ist. Unter Umständen stellt der aktuell gemessene Grundwasserstand keinen Grundwasserhöchststand dar. Welche Grundlagen ermöglichen die Verringerung ohne Wasserrechtsverfahren?
Wasser Zur Untersuchung der Grundwasserströme wurde das hydrogeologische Institut Hydroisotop beauftragt. Das Gutachten sagt aus, daß eine Beeinträchtigung der Wasserfassung „Brunnen Spitzbreite“ durch den geplanten Kiesabbau nicht zu befürchten ist. Ca. 10-15% würden den Brunnen anströmen, der Rest fließt überwiegend nach Nordwesten in Richtung Taubenried. - Kommt es dadurch zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserfassungen Pfullendorf und Krauchenwies?
- Wir bitten Sie zu überprüfen, inwieweit aufgrund eventueller Beeinträchtigung anderer Trinkwasserfassungen eine Beteiligung des Regierungspräsidiums Tübingen als Fachbehörde des übergebietlichen Grundwasserschutzes notwendig wird.
Verkehr Als Begründung des Abbauantrages wird die Rohstoffsicherung des Eigenbedarfs der Firma Senn bis 2020 genannt – Antrag 1.1 Seite 5 -. Geht man davon aus – wie in den Unterlagen beschrieben – daß eine Tieferlegung der Abbausohle zweimal im Jahr erfolgen kann, wäre doch nur für den Abtransport dieser höher anfallenden Menge ein Zwischenlager erforderlich. Der Abtransport nach Denkingen-Pfullendorf wird mit dem Argument des Zwischenlagers begründet. - Da die Firma ihren Firmensitz in Ostrach hat, müsste es bei der Sicherung des eigenen Rohstoffbedarfes auch zu einer erhöhten Verkehrsbelastung Richtung Ostrach kommen. Wir bitten, um eine Überprüfung dieses Argumentes und gegebenenfalls um Vorlage neuer Zahlen bezüglich der Verkehrsbelastung.
- Wir begrüßen die Aussage, dass die gewonnene Rohstoffmenge ausschließlich zur Deckung des Rohstoffbedarfs der Firma Senn dienen soll. Im Antrag – 1.1 Seite 5 – taucht der Passus auf „ dient im Wesentlichen“ -. Wir bitten Sie zu prüfen, inwieweit die Bindung „zur eigenen Rohstoffsicherung“ als Bedingung in die Antragserteilung aufgenommen werden kann.
Rekultivierung In der Genehmigung von 1997 wurde als Ausgleichsmaßnahme ein mäandrierender Verlauf des Ochsenbaches vorgesehen. In dem jetzigen Antrag schreibt das untersuchende Ingenieurbüro, dies sei nicht leitbildgerecht, zudem bestünde die Gefahr des Trockenfallens des Baches und belegt dies anhand von Untersuchungen. - Welche Ersatzmaßnahme wird vorgeschlagen?
- Als Ausgleichsmaßnahme wird im Maßnahmenverzeichnis die „Anlage kleinerer Tümpel zwischen der Feldgehölzbepflanzung“ katalogisiert. Im Text der Ausgleichsmaßnahme wird hingegen festgestellt, dass dies nur stattfindet „soweit toniges Material zur Verfügung steht“. Ist es so, dass das Maßnahmenverzeichnis und die Erfüllung der darin definierten Maßnahmen als verpflichtend gilt?
- Folgenutzung Ackerbau: Nach unserem Kenntnisstand kann bei vorangegangenem Kiesabbau im WSG III B nur eine extensive Wiesenwirtschaft als Folgenutzung in Frage kommen. Wir bitten diese Anregung in Ihren Beratungen zu berücksichtigen.
Abbauwürdiges Vorhaben Im „Regionalplan Bodensee-Oberschwaben Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe 2003“ wurde die Abbauwürdigkeit definiert: „Zum Schutz der Landschaft und des Bodens soll auf Eingriffe in Lagerstätten mit einer Mächtigkeit von < 5m verzichtet werden. Das Verhältnis von Mutterboden und Abraum zu gewinnbarer Lagerstätte soll 1:3 nicht unterschreiten.“ Anhand alter Planungsunterlagen 1997 wurde im Geländeschnitt deutlich, dass die abzubauende Kiesmächtigkeit im Randbereich des ersten Abbauabschnittes auf eine Höhe von nur 3,9m absinkt. In den Antragsunterlagen werden keine Aussagen zur Mächtigkeit gemacht, es erfolgen nur m³ und t-Angaben. Ist die Mächtigkeit bezüglich der Abbauwürdigkeit in dem beantragten Abbaugebiet gegeben? Sabine Essl Dr. Angela Feuerstein-Bootz Caren Braun Reinhold Hafner |