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Sonntag, 06. April 2008 um 17:43

„Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates“
§ 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Der Staat soll also von unten nach oben aufgebaut werden. Die Verwaltung der Gemeinde beruht auf dem Prinzip der „Kommunalen Selbstverwaltung“. Dahinter steht der Gedanke, dass die Bürgerinnen und Bürger die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich mitgestalten sollen. Das ehrenamtliche Engagement über den eigenen Familienkreis hinaus ist für eine demokratische Gesellschaft unverzichtbar.

Die Rechte einer Gemeinde:

  • Gebietshoheit: auf Gemeindegebiet hat die Gemeinde öffentlich-rechtliche Hoheitsgewalt auch über Nichteinwohner.
  • Personalhoheit: Bedienstete der Gemeinde anzustellen, zu befördern und zu entlassen. Die Entscheidung über die Anzahl der Bediensteten, die Art der Vergütung und den Stellenplan liegt also bei der Gemeinde selbst. Der Gestaltungsspielraum wird aber durch eine Vielzahl von Vorschriften eingeschränkt (Tarif-, Beamtenrecht...).
  • Finanzhoheit: Aufstellung des Haushaltsplanes, Erhebung der Abgaben und die Verfügung über Einnahmen und Ausgaben. Das Land ist verpflichtet, die Gemeinden finanziell so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können!
  • Planungshoheit; nach dem Baugesetzbuch Flächennutzungspläne und Bebauungspläne in eigener Verantwortung. An übergeordneten Planungen ist die Gemeinde zu beteiligen.
  • Satzungshoheit: Die Gemeinde kann innerhalb ihres Gebietes und Aufgabenbereichs Rechtsvorschriften für den örtlichen Geltungsbereich in Form von Satzungen und Verordnungen erlassen (Haushaltssatzung, Satzung über öffentliche Bekanntmachung, Hauptsatzung, Beitrags- und Gebührensatzung, Bebauungspläne...)
  • Organisationshoheit: Gliederung der Gemeindeverwaltung, Bildung der eigenen Organe (Gemeinderat, Ausschüsse, Ortschaftsverfassung)

Aufgaben einer Gemeinde:

Bereits im Grundgesetz Artikel 28 sind die Aufgaben der Gemeinden allgemein geregelt. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen. Deshalb ändern sich die Zuständigkeiten von Bund, Land und Gemeinde immer wieder. Werden neue Bundes- oder Landesgesetze erlassen, verändern sich die Aufgaben und auch die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinden.
Aber auch unser eigenes Verhalten verändert die Aufgaben. Die Ansprüche an die Lebensqualität in den Gemeinden sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen.

Zunehmend sind auch Aufgaben, die früher von Bund oder Land übernommen wurden, auf die Gemeinden übertragen worden (Anrecht auf einen Kindergartenplatz, Ganztagesbetreuung in Schulen, Umweltschutz ...).

Freiwillige Aufgaben: Aufgaben, die nach eigenem Ermessen der Gemeinden übernommen werden (Wirtschaftsförderung, Sporteinrichtungen, Kultur, Verkehr, Wasser...). Der Handlungsspielraum ist aber stark von der Belastung der kommunalen Haushalte durch die nachfolgenden Aufgabenblöcke eingeschränkt.

  • Weisungsfreie Pflichtaufgaben: Aufgaben die nach den Vorgaben von Bund oder Land durch die Gemeinden erfüllt werden sollen. (Kommunalwahlen, Feuerwehr, Flächennutzungsplan, Friedhöfe, Schulen, Abwasserbeseitigung...). Hierbei wird noch in unbedingte und bedingte Pflichtaufgaben unterschieden.
  • Weisungsaufgaben: Der Staat weist die Gemeinde an, bestimmte Aufgaben zu übernehmen (Ortspolizeibehörde, Meldewesen...)

Als Teil des Staates unterliegen die Gemeinden der Aufsicht des Staats.

Gemeinderat und Bürgermeister

Der Gemeinderat ist das „Hauptorgan“ und die Vertretung der Bürger, der Bürgermeister ist „Verwaltungsorgan“. Beide Organe arbeiten grundsätzlich voneinander unabhängig mit eigenen gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Bürgermeister wird vom „Volk“ gewählt, ist damit vom Gemeinderat unabhängig, aber er ist Vorsitzender des Gemeinderates. So regelt es die Gemeindeordnung Baden-Württemberg.

Aufgaben Gemeinderat

 

  • politische Vertretung der Bürger
  • bestimmt Grundsätze und Richtlinien, wonach die Gemeinde zu verwalten ist (Haushaltsplan, Bausatzungen...)
  • entscheidet gemeinsam mit dem Bürgermeister und der Verwaltung wie die Aufgaben der Gemeinde zu erfüllen sind.
  • kontrolliert die Ausführung seiner Beschlüsse

 

Aufgaben Bürgermeister

 

  • Vorsitz im Gemeinderat. Er ist zugleich Mitglied und Vorsitzender, hat also auch Antrags- und Stimmrecht. Er hat auch nur eine Stimme und gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag durch Stichentscheid.
  • Damit verpflichtet zur Sitzungsvorbereitung des Gemeinderates und der Ausschüsse
  • verpflichtet die gefassten Beschlüsse zu vollziehen
  • Leitung der Gemeindeverwaltung
  • Erledigung der Aufgaben teilweise in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat.

 

Zusammenarbeit Gemeinderat und Bürgermeister

Mithilfe von Gesetzen und Bestimmungen ist die Zusammenarbeit genau geregelt. Gemeinderat und Bürgermeister sind also auf eine gute Zusammenarbeit angewiesen, um für die Bürger das Beste zu verwirklichen.

Gemeinderatssitzung

  • alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Der Gemeinderat kann damit nur gemeinsam tätig werden.
  • Entscheidungen werden in Sitzungen getroffen
  • die Sitzungen müssen vom Bürgermeister ordnungsgemäß einberufen werden (schriftliche Einladung, Beratungsunterlagen, angemessene Einladungsfrist,
  • bei öffentlichen Sitzungen Bekanntgabe von Zeit, Ort, Tagesordnung an die Bürger
  • das Gremium muss beschlussfähig sein
  • Die Leitung erfolgt durch den Bürgermeister oder einen seiner Stellvertreter
  • die Sitzung muss öffentlich sein, außer es sind Voraussetzungen gegeben, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen (z.B. bei Interessen einzelner privat oder beruflich ...). Alle Angelegenheiten die nichtöffentlich behandelt werden unterliegen der Geheimhaltung, Beschlüsse müssen aber bekannt gegeben werden.
  • nur in der Tagesordnung angegebene Punkte können beraten werden. Auch wenn der Gemeinderat mit der Erweiterung der Tagesordnung einverstanden ist, kann sie nicht geändert werden, da die Öffentlichkeit nicht mehr vorab darüber informiert werden kann.
  • Zur Beratung bestimmter Fachthemen können sachkundige Bürger zur Beratung hinzugezogen werden (Architekten...), Zuhörer haben kein Rederecht
  • Bürgerfragestunde: hier wird Bürgern die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Gemeinderat zu richten.
  • Über die Sitzungen – öffentlich und nichtöffentlich – ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, zwei Gemeinderäten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Aktualisiert ( Sonntag, 06. April 2008 um 18:44 )
 
 

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