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Sonntag, 06. April 2008 um 12:52 |
Aufgaben des OrtschaftsratsDie Einwohner jeder Ortschaft wählen den Ortschaftsrat, der sich eigenverantwortlich für die Belange des Teilortes einsetzt. Die Wahl findet zusammen mit der Gemeinderatswahl statt. Lässt sich jemand für den Gemeinderat und für den Ortschaftsrat aufstellen, so kann es sein, dass er in beide Gremien gewählt wird. Der Ortschaftsrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und hält danach seine Sitzungen ab. Es werden insbesondere Angelegenheiten beraten - und auch beschlossen -, die ausschließlich die Ortschaft betreffen. Handelt es sich um Angelegenheiten, die die Gemeinde und den Teilort betreffen - zum Beispiel beim Flächennutzungsplan - wird der Ortschaftsrat um seine Stellungnahme gebeten. Der Ortschaftsrat kann auch Anträge oder Vorschläge einbringen, die dann - entweder vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat - behandelt werden müssen.
Eine weitere Aufgabe ist es, die örtliche Verwaltung - falls es eine gibt - zu beraten. Um diese Aufgaben zu realisieren, werden für die Teilorte im Gemeindehaushalt Gelder bereitgestellt. Der Ortschaftsrat teilt dem Gemeinderat seine Vorstellungen mit, die dann in die Beratungen des Gemeindehaushaltsplanes einfließen. Der Bürgermeister ist berechtigt, an Sitzungen des Ortschaftsrats teilzunehmen und darf dabei jederzeit das Wort ergreifen. Gemeinderäte, die nicht Ortschaftsräte sind, aber im Teilort wohnen, können mit beratender Stimme an Ortschaftssitzungen- auch an Nichtöffentlichen - teilnehmen. OrtsvorsteherDer Ortsvorsteher wird auf Vorschlag des Ortschaftsrates vom Gemeinderat gewählt. Er ist Vorsitzender des gesamten Ortschaftsrates, Sprecher der Ortschaft, aber auch Bindeglied zwischen dem Teilort und der Gemeinde. Außerdem leitet er die örtliche Verwaltung.Zusammenarbeit zwischen Ortschaftsrat, Ortsvorsteher, Gemeinderat und BürgermeisterDer Ortsvorsteher kann in der Sitzung des Gemeinderates Entscheidungen des Ortschaftsrats erläutern. In der Regel schließt sich der Gemeinderat den Vorschlägen des Ortschaftsrates an. Bei der Gemeinderatssitzung nimmt der Ortsvorsteher mit beratender Stimme teil. Er kann sich auch zu Wort melden, wenn es sich nicht um Angelegenheiten des betreffenden Teilortes handelt. Allerdings kann er keine Anträge stellen oder mit abstimmen, es sei denn er ist auch Gemeinderatsmitglied. Er muss die gefällten Beschlüsse dann im Ortschaftsrat bekannt geben. |
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Aktualisiert ( Sonntag, 06. April 2008 um 12:57 )
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